VorstandSatzungLogin für Mitglieder

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Museen der Landeshauptstadt Magdeburg"
(abgekürzt: Magdeburger Museumsverein) und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck
  1) Der Verein fördert und unterstützt die kulturelle und wissenschaftliche Arbeit des Kulturhistorischen Museums Magdeburg.
  2) Das Vereinsziel wird insbesondere erreicht durch:
a) die Unterstützung und Weiterentwicklung der Ausstellungs-, Sammlungs- und Restaurierungstätigkeit des
Kulturhistorischen Museums Magdeburg;
b) die Förderung und Unterstützung der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit sowie der museumspädagogischen Zielgruppenarbeit und
Bildungstätigkeit des Kulturhistorischen Museums Magdeburg.
  3) Die Förderung erfolgt ideell durch fachliche Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, durch finanzielle Zuwendungen sowie durch
die Übernahme und Durchführung von Projekten.

 § 3 Gemeinnützigkeit
  1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Soweit eigenwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden, sind diese von untergeordneter Bedeutung und
entsprechen den Satzungszwecken, für welche auch die Erlöse aus diesen Tätigkeiten verwandt werden.

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  2) Die Beitrittserklärung ist formlos an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber hiergegen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen,
die abschließend über die Mitgliedschaft entscheidet.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen,
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
  2) Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.
Er kann nur zum Jahresende und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3) Der Ausschluß erfolg, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck grob zuwider handelt oder mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Verein (z.B. Beiträge, Veranstaltungsentgelte) mit einem Betrag, der die Höhe eines Jahresbeitrages nach der jeweils
gültigen Beitragsordnung erreicht, im Rückstand ist und den Zahlungsrückstand trotz Mahnung mit Fristsetzung von 4 Wochen
nicht ausgleicht. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Anhörung kann mit der Mahnung verbunden werden.
  4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 § 6 Mitgliedsbeiträge
  1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Jedem Mitglied steht es frei, den festgelegten Beitrag nach eigenem Ermessen unabhängig von Spenden zu erhöhen (Förderbeitrag).
  3) Der Jahresbeitrag wird zum 31. März eines Geschäftsjahres fällig.

 § 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand

 § 8 Die Mitgliederversammlung
  1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
Sie führen jeweils eine Stimme. Kooperative Mitglieder werden durch einen Delegierten bzw. eine Delegierte vertreten,
der/die seine/ihre Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen hat.
  2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl, Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder (auch während einer
Wahlperiode),
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren,
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
h) Die Aufnahme bzw. den Ausschlüss von Mitgliedern nach Anrufung,
i) Entscheidungen über Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins
  3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn sie von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  4) Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung durch Mitteilung in Textform und unter
Angabe der Tagesordnungan die Mitgliedern.
Der/Die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
  5) Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen zuvor in Textform beim Vorstand einzureichen,
anderenfalls brauchen sie nicht zugelassen zu werden.
  6) Der Vorstand kann bestimmen, die Mitgliederversammlung vollständig oder teilweise virtuell durchzuführen.
dabei ist es den Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen,
an der Mitgliederversmmlung teilzunehmen und die Mitgliederrechte auszuüben.
Ein virtuell teilnehmendes Mitglied gilt als anwesend.
  7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt vorbehaltlich
abweichender Satzungsregelungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Dies gilt auch bei Satzungsänderungen, § 40 Satz 1 i. V. m. § 33 BGB.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Bei Wahlen kann auf Antrag eine schriftliche Abstimmung per Stimmzettel vorgenommen werden. Eine Stimmübertraguung ist unzulässig.

 § 9 Der Vorstand
  1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in,
4. bis zu sechs weiteren Beisitzer bzw. Beisitzerinnen
  2) Der/die Direktor/in der Magdeburger Museen oder ein/e von ihm benannte/r Vertreter/in nehmen mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teil, sie sind keine Vorstandsmitglieder.
  3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.
Ihm obliegen die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4) Vertreter/innen des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende,
sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in.
Sie sind abweichend von § 26 Abs. 2 BGB einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters vertretungsberechtigt ist.
  5) Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
Die Einberufung soll in Textform unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern
eine Woche vor der Sitzung zugehen.
Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Er ist berechtigt, zu seiner Beratung in bestimmten Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit
für die Dauer einer Wahlperiode oder von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

 § 10 Geschäftsführung
  1) Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen.
  2) Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem nach § 26 BGB
vertretungsberechtigten Vorstand.
Er/Sie ist besonderer/besondere Vertreter/in des Vereins i.S. des § 30 BGB.
Der Vorstand kann bestimmte Rechtsgeschäfte in einer Geschäftsordnung von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
  3) Die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Vereins können ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein. Die Vergütung regelt der Vorstand.

 § 11 Auflösung des Vereins
  1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, § 41 Satz 2 BGB.
  2) Bei Auflösung des Fördervereins fällt das Vermögen an die Stadt Magdeburg mit der Auflage,
es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des im § 2 festgelegten Vereinszwecks zu verwenden.

 Magdeburg, den 06.04.2022